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713c CH-LU

§ 1 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue · Zweck

1. Die Verordnung bezweckt den Schutz der Schrattenflue und ihrer Umgebung. Die geologischen Naturdenkmäler und die wertvollen Vegetationsgebiete sind zu erhalten.

Zweck § 2 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue →

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