713c
CH-LU
§ 1 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verordnung zum Schutze der Schrattenflue · Zweck
1. Die Verordnung bezweckt den Schutz der Schrattenflue und ihrer Umgebung. Die geologischen Naturdenkmäler und die wertvollen Vegetationsgebiete sind zu erhalten.