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Zweck

16 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Verordnung bezweckt den Schutz der Schrattenflue und ihrer Umgebung. Die geologischen Naturdenkmäler und die wertvollen Vegetationsgebiete sind zu erhalten.

Allgemeine Bestimmungen

1. Das geschützte Gebiet wird in eine Naturschutzzone und in eine Landschaftsschutzzone eingeteilt.

2. Die Naturschutzzone umfasst das Gratgebiet und die Karstlandschaft sowie einen Teil der Hürnliegg.

3. Die Landschaftsschutzzone besteht aus dem übrigen geschützten Gebiet.

4. Bei den Flächen, die in der Naturschutzzone und in der Landschaftsschutzzone mit besonderer Farbe eingezeichnet sind, handelt es sich um geschützte Moore von nationaler oder von regionaler Bedeutung oder um Pufferzonen gemäss der Verordnung zum Schutz der Moore vom 2. November 1999.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Zonen sind im Schutzplan 1:10 000 vom 18. Dezember 2001 eingezeichnet. Der Schutzplan ist Bestandteil dieser Verordnung.

2. Der Plan liegt in den Gemeinden Escholzmatt-Marbach und Flühli sowie in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zur Einsicht auf.

Allgemeine Bestimmungen

1. Bauten und Anlagen im Sinn dieser Verordnung sind insbesondere

a. alle Hoch- und Tiefbauten,

b. Kleinbauten, provisorische Bauten und Einrichtungen, Freileitungen, Masten, Reklametafeln,

c. Terrainveränderungen jeder Art wie Ablagerungen, Aufschüttungen (einschliesslich landwirtschaftlicher Bodenverbesserungen), Drainagen und Ähnliches.

Schutzbestimmungen - Naturschutzzone

1. Die Naturschutzzone dient der Erhaltung der ursprünglichen Landschaftselemente und deren Pflanzenvorkommen sowie der ausgeprägten geologischen Formationen.

Schutzbestimmungen - Naturschutzzone

1. Die Lebensräume seltener Pflanzen dürfen nicht zerstört oder verändert werden.

2. Das Pflücken, Ausreissen, Ausgraben und Vernichten von Pflanzen jeder Art sind untersagt.

3. Die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung bleibt gewährleistet.

Schutzbestimmungen - Naturschutzzone

1. Die Karstformationen, wie Karren, Dolinen, Schächte, Höhlen, und unterirdische Wasserläufe sowie die Tropfstein- und Kristallbildungen sind als Naturdenkmäler unverändert zu belassen.

Schutzbestimmungen - Naturschutzzone

1. In der Naturschutzzone ist es untersagt, Bauten und Anlagen zu errichten. Der Fortbestand und der Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen bleiben gewährleistet.

Schutzbestimmungen - Landschaftsschutzzone

1. Die Lebensräume seltener Pflanzen, namentlich der Kalk- und Moorflora sind zu erhalten. Die landwirtschaftliche und die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung bleiben gewährleistet.

Schutzbestimmungen - Landschaftsschutzzone

1. In der Landschaftsschutzzone dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft dienen.

2. Bauten und Anlagen haben sich gut in die Landschaft einzufügen.

Schutzbestimmungen - Gemeinsame Bestimmungen

1. Die Ausübung der Jagd und der Fischerei bleibt im Rahmen der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet.

Schutzbestimmungen - Gemeinsame Bestimmungen

1. Das Aufstellen von Wohnwagen, Zeltdörfern und länger am gleichen Ort verbleibenden Zelten ist verboten.

Schutzbestimmungen - Gemeinsame Bestimmungen

1. Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden

a. im Interesse der Schutzziele oder

b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

2. Vorbehalten bleiben die Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung und die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes.

3. Der militärische Schiessbetrieb im geschützten Gebiet bleibt gemäss Bundesrecht vorbehalten.

Schutzbestimmungen - Gemeinsame Bestimmungen

1. Zuständig ist

a. für die Ausnahmebewilligungen nach den Artikeln 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung[6] die Dienststelle Raum und Wirtschaft[7],

b. für die anderen Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

Widerhandlungen

1. Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken.

2. Wer gegen die Vorschriften der §§ 5 Absätze 1 und 2, 6, 7, 8, 9 und 12 verstösst, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis 20 000 Franken, in leichten Fällen bis 5000 Franken bestraft.

Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

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