§ 9 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Hagimoos in den Gemeinden Ettiswil und Mauensee - Landschaftsschutzzone
§ 9 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Hagimoos in den Gemeinden Ettiswil und Mauensee · Landschaftsschutzzone
1. In der Landschaftsschutzzone ist der Gesamtcharakter der Weiherlandschaft zu wahren. Die ortstypischen Landschaftselemente wie Wiesen, Gräben, Hecken, Einzelbäume, Obstgärten, Bach- und Feldgehölze sind in ihrer natürlichen Eigenart zu erhalten und soweit wie möglich zu fördern.
2. Die übrigen Funktionen der Landwirtschaftszone nach Artikel 16 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 bleiben gewährleistet.
3. Zulässig sind Bauten und Anlagen, die nach Artikel 16a Absatz 1 oder 2 RPG zonenkonform sind. Bauten und Anlagen haben sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern. Sie sind verboten, wenn sie durch ihre Grösse, Proportion, Gestaltung, Form oder Farbe die Weiherlandschaft wesentlich beeinträchtigen oder wenn sie erhebliche ökologische Störungen verursachen.