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713b CH-LU

§ 8 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Hagimoos in den Gemeinden Ettiswil und Mauensee - Jagd und Fischerei

Schutz- und Nutzungsbestimmungen
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§ 8 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Hagimoos in den Gemeinden Ettiswil und Mauensee · Jagd und Fischerei

1. In der Naturschutz- und in der Pufferzone gelten für die Jagd folgende Regelungen, die auch in die Jagdpachtverträge aufzunehmen sind

a. Die Einzeljagd ist vom 1. September bis Ende Februar erlaubt.

b. Die Entenjagd ist an insgesamt zwei Tagen in den Monaten September bis Dezember erlaubt.

c. Die offene Jagd ist an einem Tag im Monat Oktober erlaubt.

2. Der Abschuss kranker oder verletzter Tiere ist jederzeit möglich.

3. Der Zugang zu den fischbaren Gewässern wird in den Pachtverträgen örtlich und zeitlich festgelegt. Fischeinsätze sind mit Rücksicht auf die Amphibien nur mit einer Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald erlaubt.

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