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CH-LU
§ 7 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Hagimoos in den Gemeinden Ettiswil und Mauensee - Pflanzen- und Tierschutz
Schutz- und Nutzungsbestimmungen
§ 7 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Hagimoos in den Gemeinden Ettiswil und Mauensee · Pflanzen- und Tierschutz
1. In der Naturschutz- und in der Pufferzone dürfen unter Vorbehalt der Mahd von Streueflächen und extensiv genutzten Wiesen sowie von sporadischen Pflegemassnahmen Pflanzen weder geschnitten, gepflückt, ausgegraben, ausgerissen noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.
2. In diesen Zonen ist es verboten, Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen. Vorbehalten bleibt § 8.