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CH-LU
§ 5 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Hagimoos in den Gemeinden Ettiswil und Mauensee - Pufferzone
Schutz- und Nutzungsbestimmungen
§ 5 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Hagimoos in den Gemeinden Ettiswil und Mauensee · Pufferzone
1. In der Pufferzone sind Veränderungen des Wasser- oder des Stoffhaushalts verboten, die sich auf die Naturschutzzone nachteilig auswirken.
2. Insbesondere ist es verboten,
a. Bauten und Anlagen zu errichten,
b. Dünger oder Pflanzenschutzmittel auszubringen,
c. Ackerbau zu betreiben,
d. Vieh weiden zu lassen, unter Vorbehalt besonderer Vereinbarungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald,
e. Gartenbau zu betreiben,
f. Laub, Asche, Garten- und sonstige Abfälle abzulagern,
g. Feuer zu entfachen.