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713b CH-LU

§ 4 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Hagimoos in den Gemeinden Ettiswil und Mauensee - Naturschutzzone

Schutz- und Nutzungsbestimmungen
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§ 4 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Hagimoos in den Gemeinden Ettiswil und Mauensee · Naturschutzzone

1. In der Naturschutzzone, die aus den Torfstichweihern, ihren Uferpartien, den Schilf- und Riedflächen sowie aus anderen ökologisch besonders wertvollen, naturnahen Lebensräumen für Tiere und Pflanzen besteht, sind alle Vorkehrungen und Nutzungen verboten, die dem Schutzziel dieser Verordnung zuwiderlaufen.

2. Insbesondere ist es verboten,

a. Bauten und Anlagen zu errichten,

b. Dünger oder Pflanzenschutzmittel auszubringen,

c. Ackerbau zu betreiben,

d. Vieh weiden zu lassen,

e. Gartenbau zu betreiben,

f. Laub, Asche, Garten- und sonstige Abfälle abzulagern,

g. Feuer zu entfachen.

3. Die Naturschutzzone darf nicht betreten werden, ausgenommen für die Mahd und andere Pflegemassnahmen sowie für die Aufsicht.

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