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CH-LU
§ 2 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Hagimoos in den Gemeinden Ettiswil und Mauensee - Geschütztes Gebiet
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Hagimoos in den Gemeinden Ettiswil und Mauensee · Geschütztes Gebiet
1. Das geschützte Gebiet wird in eine Naturschutzzone, eine Pufferzone sowie eine Landschaftsschutzzone eingeteilt.
2. Die Zonen sind in einem Plan 1:2000 vom 10. Juni 2003 eingezeichnet. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung.
3. Der Plan liegt in den Gemeinden Ettiswil und Mauensee und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zur Einsicht auf.