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713b CH-LU

§ 10 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Hagimoos in den Gemeinden Ettiswil und Mauensee - Kleingehölze

Vorschriften für alle Zonen
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§ 10 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Hagimoos in den Gemeinden Ettiswil und Mauensee · Kleingehölze

1. In der Naturschutz- und in der Pufferzone sind Pflegemassnahmen für Kleingehölze in Absprache mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald durchzuführen.

2. Im Übrigen gilt die Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 1989.

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