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§ 8 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft im Uffikoner-Buchser Moos - Jagd und Fischerei

Schutzbestimmungen - Naturschutz- und Pufferzone
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§ 8 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft im Uffikoner-Buchser Moos · Jagd und Fischerei

1. In der Naturschutz- und in der Pufferzone ist die Einzeljagd vom 1. September bis Ende Februar erlaubt. Die Entenjagd ist insgesamt an drei Tagen erlaubt, und zwar am ersten Werktag im September sowie an zwei Tagen in den Monaten Oktober bis Dezember. Diese Vorschriften sind in die Jagdpachtverträge aufzunehmen.

2. Aus seuchenpolizeilichen Gründen kann von den Bestimmungen in Absatz 1 abgewichen werden. Der Abschuss kranker oder verletzter Tiere ist jederzeit möglich. Für die Verhütung von Wildschäden gilt Artikel 12 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel.

3. Der Zugang zu den fischbaren Gewässern wird im Rahmen der Pachtverträge örtlich und zeitlich festgelegt. Fischeinsätze sind zum Schutz der Amphibien nur mit Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald erlaubt.

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