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CH-LU
§ 7 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft im Uffikoner-Buchser Moos - Pflanzen- und Tierschutz
Schutzbestimmungen - Naturschutz- und Pufferzone
§ 7 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft im Uffikoner-Buchser Moos · Pflanzen- und Tierschutz
1. In der Naturschutz- und in der Pufferzone dürfen unter Vorbehalt der Mahd von Streueflächen und Extensivwiesen sowie von sporadischen Pflegemassnahmen Pflanzen weder geschnitten, gepflückt, ausgegraben, ausgerissen noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.
2. In diesen Zonen ist es untersagt, Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder zu entfernen. Vorbehalten bleibt § 8.