§ 6 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft im Uffikoner-Buchser Moos - Pflege und Bewirtschaftung
§ 6 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft im Uffikoner-Buchser Moos · Pflege und Bewirtschaftung
1. Pflege und Mahd der geschützten Gebiete bleiben den Bewirtschaftern überlassen.
2. Die Streue ist einmal pro Jahr im Zeitraum von Mitte September bis Mitte Februar zu mähen und wegzuführen. Der Schnittzeitpunkt kann im Rahmen von Bewirtschaftungsvereinbarungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald um höchstens 14 Tage vorverlegt werden.
3. Die Flächen der Pufferzone sind mindestens einmal pro Jahr zu mähen und das Schnittgut ist wegzuführen. Als frühester Schnittzeitpunkt gilt der 1. Juli. Im Rahmen von Bewirtschaftungsvereinbarungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann dieser vorverlegt werden.
4. Wird die Pflege und Bewirtschaftung der Naturschutz- oder Pufferzone vernachlässigt, sorgt der Kanton dafür. Die Grundeigentümer und Bewirtschafter haben nach § 28 Absatz 3 des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes die erforderlichen Pflegemassnahmen zu dulden.