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CH-LU
§ 5 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft im Uffikoner-Buchser Moos - Nutzungsbeschränkung in der Pufferzone
Schutzbestimmungen - Naturschutz- und Pufferzone
§ 5 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft im Uffikoner-Buchser Moos · Nutzungsbeschränkung in der Pufferzone
1. In der Pufferzone sind Veränderungen des Wasser- und des Stoffhaushalts, die sich auf die Naturschutzzone nachteilig auswirken, untersagt.
2. Insbesondere ist es untersagt,
a. Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck vollständig zu ändern,
b. Dünger aller Art auszubringen,
c. Ackerbau zu betreiben,
d. Gartenbau zu betreiben,
e. Pflanzenbehandlungsmittel auszubringen,
f. Laub, Garten- oder sonstige Abfälle zu deponieren,
g. Tiere weiden zu lassen, unter Vorbehalt besonderer Vereinbarungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald,
h. Feuer zu entfachen,
i. Hunde laufen zu lassen.
3. Die Pufferzone darf, ausser im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung, nur auf den im Plan bezeichneten Wegen betreten werden.