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713a CH-LU

§ 4 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft im Uffikoner-Buchser Moos - Nutzungsbeschränkung in der Naturschutzzone

Schutzbestimmungen - Naturschutz- und Pufferzone
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§ 4 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft im Uffikoner-Buchser Moos · Nutzungsbeschränkung in der Naturschutzzone

1. In der Naturschutzzone, die aus den Torfstichweihern, ihren Uferpartien, den Schilf- und Riedflächen sowie andern naturnahen und standortbedingten Lebensräumen für Tiere und Pflanzen besteht, sind alle Nutzungen und Vorkehrungen, die dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufen, verboten.

2. Insbesondere ist es untersagt,

a. Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck vollständig zu ändern,

b. Dünger aller Art auszubringen,

c. Ackerbau zu betreiben,

d. Gartenbau zu betreiben,

e. Pflanzenbehandlungsmittel auszubringen,

f. Laub, Garten- oder sonstige Abfälle zu deponieren,

g. Tiere weiden zu lassen,

h. Feuer zu entfachen,

i. Hunde laufen zu lassen.

3. Die Naturschutzzone darf nicht betreten werden. Ausnahmen bestehen für Aufsichts- und Pflegearbeiten sowie für die jährliche Mahd in den besonders bezeichneten Gebieten.

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