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CH-LU
§ 13 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft im Uffikoner-Buchser Moos - Zuständigkeit
Für alle Zonen geltende Vorschriften
§ 13 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft im Uffikoner-Buchser Moos · Zuständigkeit
1. Zuständig ist
a. * für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. RPG für die Dienststelle Raum und Wirtschaft gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001,
b. * für Baubewilligungen die Gemeinde.
2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist bei sämtlichen Bewilligungsverfahren, welche die Erstellung oder Veränderung von Bauten und Anlagen zur Folge haben, anzuhören. Sonstige Ausnahmen bewilligt sie selbst.