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713a CH-LU

§ 10 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft im Uffikoner-Buchser Moos - Schutz und Förderung

Schutzbestimmungen - Landschaftsschutzzone
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§ 10 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft im Uffikoner-Buchser Moos · Schutz und Förderung

1. In der Landschaftsschutzzone sind Landschaftselemente wie Hecken, Bäume, Bach- und Feldgehölze in ihrer natürlichen Eigenart zu erhalten und soweit möglich zu fördern.

2. Auf Wegen entlang der Natur- und Pufferzone sind Hunde an der Leine zu führen.

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