Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
713 CH-LU

§ 8 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Ostergau - Jagd und Fischerei

Schutz- und Nutzungsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Ostergau · Jagd und Fischerei

1. In der Naturschutz- und in der Pufferzone gelten für die Jagd folgende Regelungen, die auch in die Jagdpachtverträge aufzunehmen sind

a. Die Einzeljagd ist vom 1. September bis Ende Februar erlaubt.

b. Die Gesellschaftsjagd auf Enten ist an insgesamt zwei Tagen in den Monaten September bis Dezember erlaubt.

2. Aus seuchenpolizeilichen Gründen kann von den Bestimmungen in Absatz 1 abgewichen werden. Der Abschuss kranker oder verletzter Tiere ist jederzeit möglich.

3. In der Naturschutz- und in der Pufferzone ist das Fischen als Fördermassnahme zugunsten der standortgerechten Fauna und Flora nur von den im Schutzplan bezeichneten Uferabschnitten aus und während der im Schutzplan festgelegten Fangzeiten gestattet.

4. Fischeinsätze sind mit Rücksicht auf die Amphibien nur mit einer Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald gestattet.

← § 7 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Ostergau Schutzziele § 9 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Ostergau →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →