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713 CH-LU

§ 6 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Ostergau - Pflege und Bewirtschaftung

Schutz- und Nutzungsbestimmungen
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§ 6 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Ostergau · Pflege und Bewirtschaftung

1. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter pflegen und bewirtschaften die Flächen der Naturschutz- und der Pufferzone. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann mit ihnen Pflege- und Bewirtschaftungsvereinbarungen abschliessen.

2. Die Riedflächen in der Naturschutzzone sind einmal pro Jahr zu mähen. Die extensiv genutzten Wiesen in der Pufferzone dürfen zwei- bis dreimal pro Jahr gemäht werden. Riedflächen dürfen frühestens am 15. September, extensiv genutzte Wiesen frühestens am 15. Juni gemäht werden; das Schnittgut ist bis spätestens 15. Februar wegzuführen. Besteht eine Bewirtschaftungsvereinbarung mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, gelten die darin festgelegten Schnittintervalle und -zeitpunkte.

3. In den Verlandungsflächen sind sporadische Pflegemassnahmen schutzzielorientiert und in Absprache mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald durchzuführen.

4. Der Unterhalt bestehender Gräben und von Bächen ist in Absprache mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zulässig.

5. Wird die Pflege der Naturschutz- oder der Pufferzone vernachlässigt, kann der Kanton Ersatzmassnahmen treffen.

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