§ 5 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Ostergau - Pufferzone
§ 5 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Ostergau · Pufferzone
1. In der Pufferzone sind Veränderungen des Wasser- und des Stoffhaushalts sowie Störungen, die sich auf die Naturschutzzone nachteilig auswirken, verboten.
2. Insbesondere ist es verboten,
a. Bauten und Anlagen zu errichten,
b. Dünger oder Pflanzenschutzmittel auszubringen,
c. Ackerbau zu betreiben,
d. Vieh weiden zu lassen, unter Vorbehalt besonderer Vereinbarungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald,
e. Gartenbau zu betreiben,
f. Laub, Asche, Garten- und sonstige Abfälle abzulagern,
g. Feuer zu entfachen.
3. Die Pufferzone darf nur auf den Feldwegen betreten werden, die im Plan eingezeichnet sind. Für die Mahd und andere Pflegemassnahmen sowie für die Aufsicht darf die Pufferzone überall betreten werden.
4. Die Lagerung und der Transport von Holz sind bei günstiger Witterung, namentlich bei gefrorenem Boden oder genügend Schnee, gestattet. Diese Arbeiten sind mit aller Sorgfalt durchzuführen, damit die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere Schäden an der Vegetation sind zu vermeiden. Wenn nötig sind für den Holztransport Spezialfahrzeuge zu verwenden. Schäden sind umgehend zu beheben. Holzlagerplätze sind bis spätestens Ende März zu räumen. Die Verwendung von Holzschutzmitteln ist nicht gestattet.