§ 4 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Ostergau - Naturschutzzone
§ 4 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Ostergau · Naturschutzzone
1. In der Naturschutzzone, die aus den Torfstichweihern und Tümpeln, ihren Uferpartien, den Verlandungsflächen und Gehölzen, den Riedflächen sowie aus anderen ökologisch besonders wertvollen naturnahen Lebensräumen für Tiere und Pflanzen besteht, sind alle Nutzungen auf die Schutzziele dieser Verordnung auszurichten.
2. Vorkehrungen und Nutzungen, die den Schutzzielen zuwiderlaufen, sind verboten.
3. Insbesondere ist es verboten,
a. Bauten und Anlagen zu errichten,
b. Dünger oder Pflanzenschutzmittel auszubringen,
c. Ackerbau zu betreiben,
d. Vieh weiden zu lassen,
e. Gartenbau zu betreiben,
f. Laub, Asche, Garten- und sonstige Abfälle abzulagern,
g. Feuer zu entfachen,
h. zu baden,
i. die Torfstichweiher und Tümpel mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren.
4. Die Naturschutzzone darf nur auf den Feldwegen betreten werden, die im Plan eingezeichnet sind. Für die Mahd und andere Pflegemassnahmen sowie für die Aufsicht darf die Naturschutzzone überall betreten werden.