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713 CH-LU

§ 3 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Ostergau - Bauten und Anlagen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Ostergau · Bauten und Anlagen

1. Bauten und Anlagen im Sinn dieser Verordnung sind namentlich

a. alle Hoch- und Tiefbauten,

b. Kleinbauten, provisorische Bauten und Einrichtungen, insbesondere Einrichtungen für den Gartenbau, Materialkisten, Bodenplatten, Ufersicherungen, Freileitungen, Masten, Reklamen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Feuer- und Cheminéeanlagen, Mauern, feste Einfriedungen (ohne einfache landwirtschaftliche Viehzäune), Flösse, Fischereianlagen, Stege, Zelte, Wohnwagen, Abdeckungen aller Art,

c. Terrainveränderungen jeder Art, namentlich Ablagerungen, Aufschüttungen (einschliesslich landwirtschaftlicher Bodenverbesserungen), Abgrabungen, Entwässerungen, das Eindecken von Gewässern und Ähnliches.

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