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CH-LU
§ 2 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Ostergau - Geschütztes Gebiet
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Ostergau · Geschütztes Gebiet
1. Das geschützte Gebiet wird in eine Naturschutzzone, eine Pufferzone sowie eine Landschaftsschutzzone eingeteilt.
2. Die Zonen sind in einem Schutzplan 1:2000 vom 15. Februar 2011 eingezeichnet. Der Schutzplan ist Bestandteil dieser Verordnung.
3. Der Plan liegt in den Gemeinden Willisau und Grosswangen sowie bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zur Einsicht auf.