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CH-LU
§ 13 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Ostergau - Strafbestimmungen
Widerhandlungen
§ 13 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Ostergau · Strafbestimmungen
1. Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter oder die Täterin fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken.
2. Wer gegen die Vorschriften der §§ 4 Absätze 2-4, 5, 6 Absätze 2-4, 7, 8, 9 Absatz 1 und 10 Absatz 1 verstösst, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis 20 000 Franken, in leichten Fällen bis 5000 Franken bestraft.