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713 CH-LU

§ 12 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Ostergau - Zuständigkeit

Ausnahmebewilligungen
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§ 12 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Ostergau · Zuständigkeit

1. Zuständig ist

a. für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. RPG die Dienststelle Raum und Wirtschaft gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001,

b. für Baubewilligungen die zuständige Gemeindebehörde,

c. für andere Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

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