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CH-LU
§ 11 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Ostergau - Voraussetzungen
Ausnahmebewilligungen
§ 11 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Ostergau · Voraussetzungen
1. Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden
a. im Interesse der Schutzziele oder
b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
2. Vorbehalten bleiben Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, strengere Vorschriften des Bundes über Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung, die Artikel 24 ff. RPG sowie die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989.