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713 CH-LU

§ 10 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Ostergau - Landschaftsschutzzone

Schutz- und Nutzungsbestimmungen
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§ 10 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Ostergau · Landschaftsschutzzone

1. In der Landschaftsschutzzone ist der Gesamtcharakter der Weiherlandschaft zu wahren. Die ortstypischen Landschaftselemente wie Bäche, Gräben, Uferbestockungen, Waldränder, Feldgehölze, Einzelbäume, Feuchtwiesen und Staudenfluren sind in ihrer natürlichen Eigenart zu erhalten und soweit wie möglich zu fördern.

2. Die übrigen Funktionen der Landwirtschaftszone nach Artikel 16 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 bleiben gewährleistet.

3. Zulässig sind zonenkonforme Bauten und Anlagen im Sinn von Artikel 16a Absätze 1 und 2 RPG. Bauten und Anlagen haben sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern. Sie sind verboten, wenn sie durch ihre Grösse, Proportion, Gestaltung, Form oder Farbe die Weiherlandschaft wesentlich beeinträchtigen oder wenn sie erhebliche ökologische Störungen verursachen.

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