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CH-LU
§ 1 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Ostergau - Schutzziele
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Ostergau · Schutzziele
1. Die Verordnung hat zum Zweck
a. die Weiherlandschaft Ostergau, die Torfstichweiher und Tümpel und ihre Ufer sowie die angrenzenden Riede und ihre Umgebung zu erhalten und
b. die Renaturierung beeinträchtigter Teile des Schutzgebietes zu fördern.
2. Dadurch sollen insbesondere die standortheimische Pflanzen- und Tierwelt und ihre ökologischen Grundlagen erhalten und gefördert sowie die geomorphologischen Eigenarten des Gebietes bewahrt werden.
3. Daneben sollen speziell die Lebensräume der Amphibien geschützt und aufgewertet werden.