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712d CH-LU

§ 8 Verordnung zum Schutz des Mettlenmooses in der Gemeinde Eschenbach - Jagd und Fischerei

Schutzbestimmungen
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§ 8 Verordnung zum Schutz des Mettlenmooses in der Gemeinde Eschenbach · Jagd und Fischerei

1. In der Naturschutz- und in der Pufferzone ist die Einzeljagd vom 1. September bis Ende Februar erlaubt. Die Entenjagd ist insgesamt an zwei Tagen in den Monaten Oktober bis Dezember erlaubt. Diese Vorschriften sind in die Jagdpachtverträge aufzunehmen.

2. Aus seuchenpolizeilichen Gründen kann von den Bestimmungen in Absatz 1 abgewichen werden. Der Abschuss kranker oder verletzter Tiere ist jederzeit möglich. Für die Verhütung von Wildschäden gilt Artikel 12 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986.

3. Der Zugang zu den fischbaren Weihern wird mittels Vereinbarungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald örtlich und zeitlich festgelegt. Fischeinsätze sind zum Schutz der Amphibien nicht erlaubt.

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