712d
CH-LU
§ 7 Verordnung zum Schutz des Mettlenmooses in der Gemeinde Eschenbach - Pflanzen- und Tierschutz
Schutzbestimmungen
§ 7 Verordnung zum Schutz des Mettlenmooses in der Gemeinde Eschenbach · Pflanzen- und Tierschutz
1. In der Naturschutz- und in der Pufferzone dürfen unter Vorbehalt der Mahd von Streueflächen und Extensivwiesen sowie sporadischer Pflegemassnahmen Pflanzen weder geschnitten, gepflückt, ausgegraben und ausgerissen noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.
2. In diesen Zonen ist es untersagt, Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen und zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen, Nester und Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen. Vorbehalten bleibt § 8.