Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712d CH-LU

§ 5 Verordnung zum Schutz des Mettlenmooses in der Gemeinde Eschenbach - Nutzungsbeschränkung in der Pufferzone

Schutzbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung zum Schutz des Mettlenmooses in der Gemeinde Eschenbach · Nutzungsbeschränkung in der Pufferzone

1. In der Pufferzone sind Veränderungen des Wasser- und des Stoffhaushalts, die sich auf die Naturschutzzone nachteilig auswirken, untersagt.

2. Insbesondere ist es untersagt,

a. Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck vollständig zu ändern,

b. Dünger aller Art auszubringen,

c. Ackerbau zu betreiben,

d. Gartenbau zu betreiben,

e. Pflanzenbehandlungsmittel auszubringen,

f. Laub, Garten- und sonstige Abfälle zu deponieren,

g. Tiere weiden zu lassen, unter Vorbehalt besonderer Vereinbarungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald,

h. Feuer zu entfachen,

i. Hunde laufen zu lassen.

3. Die Pufferzone darf, ausser zur Bewirtschaftung, nur auf dem im Plan bezeichneten Weg betreten werden.

← § 4 Verordnung zum Schutz des Mettlenmooses in der Gemeinde Eschenbach Zweck § 6 Verordnung zum Schutz des Mettlenmooses in der Gemeinde Eschenbach →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →