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CH-LU
§ 4 Verordnung zum Schutz des Mettlenmooses in der Gemeinde Eschenbach - Nutzungsbeschränkung in der Naturschutzzone
Schutzbestimmungen
§ 4 Verordnung zum Schutz des Mettlenmooses in der Gemeinde Eschenbach · Nutzungsbeschränkung in der Naturschutzzone
1. In der Naturschutzzone, die aus den Torfstichweihern, deren Uferpartien, den Schilf- und Riedflächen sowie andern naturnahen und standortbedingten Lebensräumen für Tiere und Pflanzen besteht, sind alle Nutzungen und Vorkehrungen, die dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufen, verboten.
2. Insbesondere ist es untersagt,
a. Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck vollständig zu ändern,
b. Dünger aller Art auszubringen,
c. Ackerbau zu betreiben,
d. Gartenbau zu betreiben,
e. Pflanzenbehandlungsmittel auszubringen,
f. Laub, Garten- und sonstige Abfälle zu deponieren,
g. Tiere weiden zu lassen,
h. Feuer zu entfachen,
i. Hunde laufen zu lassen.
3. Die Naturschutzzone darf nicht betreten werden, ausgenommen für Aufsichts- und Pflegearbeiten.