712d
CH-LU
§ 11 Verordnung zum Schutz des Mettlenmooses in der Gemeinde Eschenbach - Zuständigkeit
Schutzbestimmungen
§ 11 Verordnung zum Schutz des Mettlenmooses in der Gemeinde Eschenbach · Zuständigkeit
1. Zuständig ist
a. * für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. RPG für die Dienststelle Raum und Wirtschaft gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001,
b. * für Baubewilligungen die Gemeinde,
c. für andere Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.
2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist bei sämtlichen Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen anzuhören.