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712c CH-LU

§ 6 Verordnung zum Schutz der Moore - Zone ohne Bewirtschaftung

Schutzbestimmungen - Nutzungsbeschränkungen für die einzelnen Zonen
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§ 6 Verordnung zum Schutz der Moore · Zone ohne Bewirtschaftung

1. In der Zone ohne Bewirtschaftung sind alle Nutzungen land- und forstwirtschaftlicher Art, alle Erholungsaktivitäten unter Vorbehalt von Artikel 699 ZGB und alle Sportaktivitäten und dergleichen verboten.

2. In den Schutzzonen für Rauhfusshühner (in den Plänen schwarz umrandete Flächen) ist die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze und dergleichen im Sinn von Artikel 699 ZGB verboten.

3. Die Zone ohne Bewirtschaftung darf nur auf den bestehenden Strassen und Wegen befahren werden. Ausnahmen sind erlaubt für besondere Pflegemassnahmen.

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