§ 5 Verordnung zum Schutz der Moore - Pflege und Bewirtschaftung
§ 5 Verordnung zum Schutz der Moore · Pflege und Bewirtschaftung
1. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter pflegen und bewirtschaften die geschützten Flächen.
2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann mit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Pflege- und Bewirtschaftungsvereinbarungen abschliessen.
3. Ist der Schutz wegen besonderer Verhältnisse oder neuer Erkenntnisse nicht mehr gewährleistet, sind die Vereinbarungen anzupassen.
4. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald orientiert die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die Vereinbarungen und deren Änderungen.
5. Wird die Pflege oder die Bewirtschaftung der geschützten Flächen vernachlässigt, kann der Kanton Ersatzmassnahmen treffen.
6. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer müssen die nach § 28 Absatz 3 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz erforderlichen Massnahmen dulden.