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712c CH-LU

§ 4 Verordnung zum Schutz der Moore - Grundsätze

Schutzbestimmungen - Allgemeine Nutzungsbeschränkungen
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§ 4 Verordnung zum Schutz der Moore · Grundsätze

1. In allen Zonen sind Vorkehrungen und Nutzungen untersagt, die dem Schutzziel dieser Verordnung zuwiderlaufen.

2. Insbesondere ist es verboten

a. Bauten und Anlagen zu errichten, namentlich

1. Hoch- und Tiefbauten,

2. Einrichtungen für den Gartenbau,

3. Bodenbefestigungen,

4. Ufersicherungen,

5. Masten,

6. Freileitungen,

7. Installationen und Leitungen für Beschneiungsanlagen,

8. Reklame-, Sport- und Freizeiteinrichtungen,

9. Feuer- und Cheminéeanlagen,

10. Mauern, feste Einfriedungen (ohne einfache landwirtschaftliche Viehzäune),

11. Wohnwagen und Zelte;

b. Terrain- und Bodenveränderungen vorzunehmen, namentlich

1. Torf und Lehm zu stechen,

2. Ablagerungen, Aufschüttungen und Abgrabungen vorzunehmen,

3. zu entwässern oder andere Massnahmen zu treffen, die den Wasserhaushalt verändern,

4. Böden zu pflügen oder anderweitig zu bearbeiten,

5. Pflanzenbestände ganz oder teilweise zu roden oder anderweitig zum Absterben zu bringen,

6. Stoffe oder Erzeugnisse im Sinn der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986 auszubringen, soweit nicht eine leichte Düngung nach § 9 gestattet ist,

7. Gartenbau zu betreiben.

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