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712c CH-LU

§ 3 Verordnung zum Schutz der Moore - Zoneneinteilung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung zum Schutz der Moore · Zoneneinteilung

1. Die geschützten Gebiete werden in folgende Zonen eingeteilt

a. Zone ohne Bewirtschaftung,

b. Zone Mahd,

c. Zone Weid,

d. Zone mit leichter Düngung und

e. Zone mit naturgemässer Waldbewirtschaftung.

2. Die in den Plänen schraffierten Flächen stellen Pufferzonen zu den Moorbiotopen oder den Amphibienlaichgebieten dar.

3. Die in den Plänen schwarz umrandeten Flächen sind Schutzzonen für die Rauhfusshühner.

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