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712c CH-LU

§ 19 Verordnung zum Schutz der Moore - Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes

Schlussbestimmungen
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§ 19 Verordnung zum Schutz der Moore · Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes

1. Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen nach § 4, die nach dem 1. Juni 1983 in Moorbiotopen von nationaler Bedeutung erstellt oder vorgenommen wurden, müssen abgebrochen oder rückgängig gemacht werden, wenn sie den Schutzzielen widersprechen und nicht gestützt auf Nutzungszonen, die dem Raumplanungsgesetz entsprechen, rechtskräftig bewilligt worden sind.

2. Der ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen.

3. Ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht möglich oder für die Erreichung des Schutzziels unverhältnismässig, ist für angemessenen Ersatz oder Ausgleich zu sorgen.

4. Die Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, des Ersatzes oder des Ausgleichs gehen zulasten der Personen, welche die Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen ausgeführt oder verursacht haben.

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