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712c CH-LU

§ 17 Verordnung zum Schutz der Moore - Zuständigkeit

Schutzbestimmungen - Ausnahmebewilligungen
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§ 17 Verordnung zum Schutz der Moore · Zuständigkeit

1. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft ist für Ausnahmebewilligungen nach den Artikeln 24 ff. RPG zuständig.

2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist für die anderen Ausnahmebewilligungen zuständig.

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