712c
CH-LU
§ 17 Verordnung zum Schutz der Moore - Zuständigkeit
Schutzbestimmungen - Ausnahmebewilligungen
§ 17 Verordnung zum Schutz der Moore · Zuständigkeit
1. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft ist für Ausnahmebewilligungen nach den Artikeln 24 ff. RPG zuständig.
2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist für die anderen Ausnahmebewilligungen zuständig.