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712c CH-LU

§ 16 Verordnung zum Schutz der Moore - Voraussetzungen

Schutzbestimmungen - Ausnahmebewilligungen
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§ 16 Verordnung zum Schutz der Moore · Voraussetzungen

1. Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 4-14 können bewilligt werden, wenn

a. sie dem Schutz der Moore oder der Amphibienlaichgebiete dienen oder

b. ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht beeinträchtigt werden.

2. Vorbehalten bleiben der Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, die Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 und die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989.

3. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann Massnahmen verfügen, die von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen, wenn der Schutz der Moore oder der Amphibienlaichgebiete dies erfordert.

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