712c
CH-LU
§ 15 Verordnung zum Schutz der Moore - Pflegebeiträge und Abgeltung von Mindererträgen
Schutzbestimmungen - Beiträge
§ 15 Verordnung zum Schutz der Moore · Pflegebeiträge und Abgeltung von Mindererträgen
1. Die Beiträge an die Aufwendungen für die Pflege und die Abgeltung von Mindererträgen aufgrund von Schutzmassnahmen nach dieser Verordnung richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz und dessen Verordnung.