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712c CH-LU

§ 14 Verordnung zum Schutz der Moore - Holztransporte

Schutzbestimmungen - Pflege der Zonen
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§ 14 Verordnung zum Schutz der Moore · Holztransporte

1. Holztransporte über Land, das in der Zone ohne Bewirtschaftung oder in der Zone mit naturgemässer Waldbewirtschaftung liegt, sind mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald abzusprechen.

2. Holztransporte über Land, das in der Zone Mahd, in der Zone Weid oder in der Zone mit leichter Düngung liegt oder zu den Pufferzonen gehört, sind mit aller Sorgfalt durchzuführen, damit die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden. Besonders sind Schäden an der Vegetation zu vermeiden.

3. Die Holztransporte sind bei günstiger Witterung durchzuführen, namentlich bei gefrorenem Boden, genügend Schnee oder, in höheren Lagen, in trockeneren Perioden. Wenn nötig sind Spezialfahrzeuge zu verwenden.

4. Allfällige Schäden sind umgehend zu beheben.

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