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712c CH-LU

§ 12 Verordnung zum Schutz der Moore - Beweiden

Schutzbestimmungen - Pflege der Zonen
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§ 12 Verordnung zum Schutz der Moore · Beweiden

1. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter wählen eine Bestossung, die dem Standort und der Ertragsfähigkeit der Weideflächen angepasst ist. Sie sorgen dafür, dass durch das Weiden keine Trittschäden entstehen. Die Bestossung ist wenn nötig anzupassen.

2. Grenzen die Zone ohne Bewirtschaftung oder die Zone mit naturgemässer Waldbewirtschaftung an Weideland, sind sie in der Regel abzuzäunen. Dasselbe gilt für die Zone Mahd (ohne Pufferzonen), wenn Trittschäden entstehen können.

3. In den Pufferzonen dürfen alle Weidtierarten weiden, wenn dadurch die Schutzzonen nicht beeinträchtigt werden.

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