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712c CH-LU

§ 11 Verordnung zum Schutz der Moore - Mähen

Schutzbestimmungen - Pflege der Zonen
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§ 11 Verordnung zum Schutz der Moore · Mähen

1. In der Zone Mahd und in der Zone mit leichter Düngung (ohne Pufferzonen) ist die Vegetation einmal pro Jahr zu schneiden.

2. Besteht eine Bewirtschaftungsvereinbarung mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, gelten die darin festgelegten Schnittzeitpunkte oder -intervalle.

3. Ist nichts vereinbart, darf der früheste Schnitt gemacht werden

Gebiet oder Zone nach Landwirtschaftlicher Zonenverordnung | Zone Mahd | Zone mit leichter Düngung

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Talgebiet | 15. September | 1. Juli

Bergzone I und II | 1. September | 15. Juli

Bergzone III und IV | 15. August | 15. Juli

Sömmerungsgebiet | 15. August | 15. Juli

4. Das Schnittgut ist wegzuführen, im Talgebiet spätestens bis 15. Februar, im Berggebiet spätestens bis 15. April.

5. Für Pflegeschnitte in der Zone Weid gelten die Absätze 1-4 sinngemäss.

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