§ 10 Verordnung zum Schutz der Moore - Zone mit naturgemässer Waldbewirtschaftung
§ 10 Verordnung zum Schutz der Moore · Zone mit naturgemässer Waldbewirtschaftung
1. In der Zone mit naturgemässer Waldbewirtschaftung sind die landwirtschaftliche Nutzung sowie organisierte Erholungs- und Sportaktivitäten und dergleichen verboten.
2. In den Schutzzonen für Rauhfusshühner (in den Plänen schwarz umrandete Flächen) sind Erholungsaktivitäten inklusive die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze und dergleichen im Sinn von Artikel 699 ZGB sowie Sportaktivitäten und dergleichen verboten.
3. Die Zone mit naturgemässer Waldbewirtschaftung darf ausserhalb bestehender Strassen und Wege nur für die naturgemässe Waldbewirtschaftung befahren werden.
4. Die Massnahmen für die naturgemässe Waldbewirtschaftung werden in Absprache mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald fallweise festgelegt.