712c
CH-LU
§ 1 Verordnung zum Schutz der Moore - Schutzziel
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verordnung zum Schutz der Moore · Schutzziel
1. Diese Verordnung hat zum Zweck
a. die Moore und ihre Umgebung ungeschmälert zu erhalten und zu pflegen und
b. die Regeneration beeinträchtigter Moore zu fördern.
2. Dadurch sollen besonders die standortheimische Pflanzen- und Tierwelt und ihre ökologischen Grundlagen erhalten und gefördert sowie die geomorphologischen Eigenarten der Moore erhalten werden.
3. Daneben sollen speziell die Rauhfusshühner und die Amphibien geschützt werden.