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712b CH-LU

§ 9 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau - Gehölze

Im ganzen Schutzgebiet geltende Bestimmungen
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§ 9 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau · Gehölze

1. Der Schutz und Unterhalt der Gehölze innerhalb des geschützten Gebietes richtet sich nach der Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 1989.

2. Für Ausnahmebewilligungen ist die Dienststelle Landwirtschaft und Wald zuständig.

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