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712b CH-LU

§ 8 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau - Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen

Im ganzen Schutzgebiet geltende Bestimmungen
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§ 8 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau · Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen

1. Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen ist im gesamten Schutzgebiet untersagt. Davon ausgenommen sind Bauten und Anlagen, die für die traditionelle Wässermattenbewirtschaftung erforderlich sind.

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