712b
CH-LU
§ 7 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau - Schutz und Nutzung der nichtbewässerten Parzellen
Bestimmungen für nichtbewässerte Parzellen
§ 7 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau · Schutz und Nutzung der nichtbewässerten Parzellen
1. Die nichtbewässerten Parzellen sind in ihrer herkömmlichen Eigenart mit ortstypischen Landschaftselementen wie Bachläufen, Ufer- und Feldgehölzen sowie Hecken und Einzelbäumen zu erhalten.
2. Die land- und waldwirtschaftliche Nutzung ist zulässig.