712b
CH-LU
§ 6 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau - Betrieb und Unterhalt
Bestimmungen für bewässerte Parzellen
§ 6 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau · Betrieb und Unterhalt
1. Die Wässermatten-Stiftung ist zusammen mit den Bewirtschaftern zuständig für den Betrieb und den Unterhalt der Bewässerungsanlagen und -einrichtungen.
2. Die Stiftung schliesst im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten mit den Bewirtschaftern Wässer- und Bewirtschaftungsverträge ab, in denen insbesondere die Aufgaben der Bewirtschafter sowie die Höhe der von der Stiftung auszurichtenden Entschädigungen geregelt werden.
3. Ein aktuelles Verzeichnis der Parzellen, für welche Wässer- und Bewirtschaftungsverträge abgeschlossen wurden, liegt bei der Wässermatten-Stiftung sowie bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald auf.
4. Die Stiftung kontrolliert die Einhaltung der Verträge.