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§ 5 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau - Schutz und Nutzung der bewässerten Parzellen

Bestimmungen für bewässerte Parzellen
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§ 5 Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau · Schutz und Nutzung der bewässerten Parzellen

1. Die bewässerten Parzellen sind, solange sie als Wässermatten genutzt werden, in ihrer herkömmlichen Ausgestaltung und mit ihren Bewässerungsanlagen und -einrichtungen zu erhalten. Ebenso sind wertvolle Lebensräume seltener Tier- und Pflanzenarten wie Tümpel, Riedflächen usw. zu erhalten.

2. Die bewässerten Parzellen sind als extensives Dauergrünland zu nutzen. Alle Vorkehrungen, die diesem Zweck zuwiderlaufen, sind untersagt. Im einzelnen richtet sich die Nutzung nach den Bestimmungen der Wässer- und Bewirtschaftungsverträge mit der Wässermatten-Stiftung.

3. In jedem Fall ist untersagt

a. eine Mistgabe von mehr als 15 t oder 20 m³ oder eine Kunstdüngergabe von mehr als 30 kg Stickstoff (N) und 40 kg Phosphor (P) pro Jahr und pro Hektare,

b. das Ausbringen von Gülle und Klärschlamm,

c. der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln aller Art, mit Ausnahme der Einzelstockbehandlung,

d. der Weidegang, mit Ausnahme der Herbstweide ab 15. September.

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